14. Juni 2012

Sachsen hat neues Heimgesetz

 

Dresden, 13. Juni 2012) Mit der Stimmenmehrheit der Koalitionsfraktionen von CDU und FDP hat der Sächsische Landtag heute das "Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG)" beschlossen. Das Gesetz regelt die Unterbringung, die Pflege und die Betreuung älterer Menschen sowie von volljährigen Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen.

 

„Mit dem neuen Gesetz erhält Sachsen ein modernes Heimrecht. Die Rechte der Bewohner werden gestärkt und gleichzeitig wird Bürokratie abgebaut, damit Zeit für die Pflege bleibt. Für neue Wohnformen bietet Sachsen nunmehr Rechtssicherheit“, sagte Alexander Krauß, sozialpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion nach der Abstimmung.

 

Die seniorenpolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion Hannelore Dietzschold ergänzt: „Rechtliche Grauzonen werden beseitigt. Wir wünschen uns, dass Senioren Wohngemeinschaften gründen, dass sie das in ihrem Wohnumfeld tun, dadurch auch besser ambulant betreut werden können und die stationäre Unterbringung im Heim sehr weit nach hinten geschoben wird. Mit dem Gesetz gelingt eine klare Abgrenzung: Schutz für Senioren, die nicht mehr selbst für sich sorgen können und Selbstbestimmung für jene, die dies können.“

 

 

Wieso braucht Sachsen ein neues Heimgesetz?

 

Bislang galt in Sachsen das Bundesheimgesetz von 1974. Mit der Föderalismusreform 2006 fiel die Zuständigkeit für das Heimrecht den Bundesländern zu. Das Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG) ist eine behutsame Fortentwicklung des Bundesheimgesetzes.

Die Träger von Einrichtungen kennen das Bundesheimgesetz, es gibt eine gefestigte Rechtsprechung. Es wird sich für alle relativ wenig ändern – und das ist so gewollt.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre flossen in den Gesetzgebungsprozess ein. Seit 1974 hat sich die Welt geändert, deshalb wurde das Gesetz weiterentwickelt. Hierzu gehört zum Beispiel, dass Wohngemeinschaften von Senioren (Senioren-WGs) gegründet werden, bei denen die Abgrenzung zum Heim immer schwerer fällt. Senioren-WGs sind gewünscht, wenn die Senioren sie selbst organisieren. Mit dem neuen Heimgesetz wird jedoch klar gestellt, dass jene Wohngemeinschaften unter das Heimgesetz fallen (und damit von der Heimaufsicht zu kontrollieren sind), die nicht von den Senioren selbst organisiert sind, sondern bei denen es sich um verdeckte Heime handelt.

Wer ist betroffen?

 

Senioren, die in Altenpflegeheimen wohnen sowie erwachsene behinderte Menschen und psychisch Kranke, die in einem Heim leben. Derzeit leben rund 46.000 Sachsen in einem der 580 Seniorenheime. In den Heimen für geistig/mehrfach behinderte Menschen wohnen rund 8600 Sachsen, für körperlich behinderte Menschen gibt es rund 50 Plätze. Circa 2300 Menschen mit einer psychischen Erkrankung wohnen in einem entsprechenden Heim (Sozialtherapeutische Wohnstätte).

 

 

Was ändert sich für die Bewohner von Heimen?

 

Die Bewohner erhalten das Recht, sie betreffende Aufzeichnungen beim Träger des Heimes einzusehen (§ 5). Weiterhin muss der Träger die Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen informieren.

 

 

Was ändert sich für die Betreiber von Pflegeheimen?

 

Die Betreiber von Pflegeheimen müssen künftig ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement vorhalten (§ 3 Abs. 3). Außerdem müssen sie ihre Bewohner über Beratungs- und Beschwerdestellen informieren.

Bestimmte Anzeigenpflichten fallen weg, das bedeutet weniger Bürokratie für die Heimträger. Die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten, ein Muster der Heimverträge und die Heimordnung müssen nicht mehr automatisch der Heimaufsicht zugesandt werden. Auch müssen nicht mehr die Namen und die berufliche Ausbildung der Mitarbeiter bei der Heimaufsicht angezeigt werden.

Gesetzlich geregelt wird nunmehr, dass die Hälfte der Beschäftigten Fachkräfte sein müssen (bislang war die Fachkraftquote von 50 Prozent in einer Verordnung untergesetzlich geregelt).

 

 

Wie wird künftig kontrolliert?

 

Die Heimaufsicht kommt künftig in der Regel unangemeldet (§ 9 Abs. 1). Die Kontrollen sollen jährlich erfolgen.

Wenn die Heimaufsicht prüft, soll sie sich mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) abstimmen, der jährlich die Pflegequalität in den Einrichtungen prüft (§ 16 Abs. 1). Stellt der MDK bei einer Prüfung keine Mängel in einer Einrichtung fest, dann muss die Heimaufsicht nicht prüfen. Doppelprüfungen sollen vermieden werden.

Ab kommendem Jahr ist die Heimaufsicht nicht mehr bei der Landesdirektion angesiedelt, sondern beim Kommunalen Sozialverband (KSV).

 

 

Wann ist ein Heim ein Heim: welche Einrichtungen fallen unter das Heimgesetz?

 

Das Gesetz gilt für stationäre Einrichtungen, die pflegebedürftige Erwachsene oder Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen dauerhaft aufnehmen (§ 2 Abs. 1).

 

Die 126 Kurzzeitpflegeeinrichtungen und 180 Einrichtungen der Tagespflege unterliegen nicht mehr dem Heimgesetz (§ 2 Abs. 2). Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind solche, wo Bewohner für wenige Tage untergebracht sind, zum Beispiel, wenn die Angehörigen in den Urlaub gefahren sind; die Tagespflege besuchen vor allem altersverwirrte Senioren den Tag über, während sie bei ihrer Familie zu Hause wohnen und schlafen („Kindergarten für Senioren“). Diese Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden von der Heimaufsicht nicht mehr kontrolliert (der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird dies aber wegen der Qualitätssicherung weiterhin tun).

 

Betreutes Wohnen fällt nicht unter das Heimgesetz (§ 2 Abs. 3), Voraussetzung ist, dass die Bewohner Wahlfreiheit haben, d.h. dass sie selbst entscheiden, wie und durch wen sie gepflegt werden wollen.

 

Wohngemeinschaften von pflegebedürftigen Menschen und Behinderten mit psychischen Erkrankungen oder körperlichen Einschränkungen fallen nicht unter das Heimgesetz (§ 2 Abs. 5), wenn die Mitglieder ihre Angelegenheiten in einer Auftraggebergemeinschaft selbst regeln können und ihre Wahlfreiheit im Blick auf die Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist. Das gilt auch dann, wenn die Bewohner intensiv betreut werden, zum Beispiel wenn ganztägig eine Hauswirtschafterin benötigt wird.

 

Eine Wohngemeinschaft von Pflegebedürftigen fällt dann unter das Heimgesetz, wenn es sich um ein verdecktes Heim handelt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Bewohner nicht allein den Pflegedienst aussuchen können oder der Pflegedienst zugleich als Vermieter auftritt.

Derzeit gibt es 33 bekannte Wohngemeinschaften in Sachsen, wo Bewohner über den gesamten Tag und die gesamte Nacht intensiv-medizinisch betreut werden. Diese Wachkoma-WGs müssen nunmehr – so noch nicht geschehen – ihren Betrieb bei der Heimaufsicht anzeigen. Die Beantragung einer Ausnahmeregelung ist möglich.

 

Betreute Wohngruppen für behinderte Menschen oder psychisch Kranke mit bis zu neun Bewohnern fallen nicht mehr unter das Heimgesetz (§ 2 Abs. 6), obwohl sie nicht selbstbestimmt, sondern mit Unterstützung eines Trägers existieren. Denn Sinn der Wohngruppen ist es, behinderte Menschen auf das Leben in möglichst großer Selbstständigkeit vorzubereiten. Aus diesem Grund sollen diese Wohngruppen zukünftig heimaufsichtsfrei gestellt werden.

 

 

Wie geht es weiter?

 

In einem Entschließungsantrag haben sich die regierungstragenden Fraktionen dafür eingesetzt, dass neue Wohnformen stärker erprobt werden sollen. Die Staatsregierung soll einen Leitfaden erstellen, wie man eine Senioren-WG gründen kann.

Zusammen mit den betroffenen Verbänden sollen schnell die nötigen Verordnungen aktualisiert werden (zum Beispiel die Heimmindestbauverordnung).

 

 

Was wollte die Opposition?

 

SPD und Linke haben einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt (SächsWoBeG). Dieser Gesetzentwurf ist mehr als doppelt so lang wie der Entwurf der Staatsregierung (17 Seiten BeWoG, 35 Seiten WoBeG der Opposition). Würde dieser Entwurf zum Gesetz werden, dann hieße das: deutlich mehr Bürokratie für die Pflegenden und weniger Zeit für die Pflege. Es käme zu einer Bevormundung der Senioren. Auch die ambulanten Pflegedienste würden unter das Heimgesetz fallen. Wer ein Seniorencafé organisiert, der würde gezwungen, rund um die Uhr eine Fachkraft vorzuhalten. Das Engagement der Seniorenvereine würde damit zunichte gemacht.  

 

 

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Ihre


Rita Kiriasis - Kluxen
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