Seniorenverband BRH
Bund der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen Landesverband Sachsen e.V.
im sbb-beamtenbund und tarifunion

Satzung

in der Fassung des Beschlusses des Landesvertretertages vom 29.03.2007

Gesch.-Stelle:
Lockwitzer Straße 14
01219 Dresden

Tel. 0351 – 4716831

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband trägt den Namen „Seniorenverband BRH - Bund der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen, Landesverband Sachsen e.V.“, im folgenden „BRH Sachsen“. Im Geschäftsverkehr kann die Kurzbezeichnung „BRH Sachsen“ geführt werden. Der Verband versteht sich als der Zusammenschluss von Versorgungsempfängern, Rentnern Vorruheständlern und deren Hinterbliebenen aus dem Gesamtbereich des öffentlichen Dienstes sowie allen anderen Bereichen des beruflichen Lebens.

(2) Der BRH Sachsen ist Mitglied des BRH-Bund und Mitglied im sbb-beamtenbund und tarifunion und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden. Der Landesvorstand kann einen anderen Sitz bestimmen.

(3) Der BRH Sachsen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verbands zuständige Amtsgericht.

§ 2 Zweck und Zielsetzung

(1) Der BRH Sachsen vertieft und fördert die Aktivierung der älteren Generation, er ist selbstlos tätig. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.

(2) Zweck des BRH Sachsen sind die Betreuung und Interessenvertretung seiner Mitglieder auf allen für ältere Menschen lebenswichtigen Gebieten des Alltags, er versteht sich als Selbsthilfegemeinschaft der älteren Generation.

(3) Der BRH Sachsen

  • setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung der sozialen, kulturellen, ökologischen und materiellen Rechte seiner Mitglieder ein, er fördert durch Aufklärungs- und Bildungsarbeit die Stärkung ihres Selbstbewusstseins und gewährt ihnen in einschlägigen sozialrechtlichen Fällen Beratung und nach seiner Rechtsschutzordnung auch Rechtsschutz,
  • leistet mit seinen ehrenamtlichen Mitgliedern Hilfe mit dem Ziel, auch und besonders im hohen Alter eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen,
  • fördert und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen und Verbänden die soziale Seniorenbetreuung vornehmlich in Form von gegenseitiger Hilfe und Selbsthilfe, fordert und fördert die Solidarität der Angehörigen aller Generationen,
  • nimmt Aufgaben zur Förderung der Altenhilfe wahr,
  • nimmt zu Fragen von allgemeiner gesellschaftlicher Bedeutung Stellung, vor allem, wenn Belange der älteren Generation berührt werden,
  • engagiert sich politisch und juristisch gegen jegliche Art der Ungleichbehandlung und der Diskriminierung seiner Mitglieder sowohl im Bereich ihrer Lebensarbeitsleistungen als auch im Zusammenhang mit ihren Renten und Altersbezügen.

 

(4) Der BRH Sachsen steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er ist parteipolitisch unabhängig.

(5) Der BRH Sachsen verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Ziele.

(6) Vereinigungen, die sich zu diesen Zielen bekennen, können sich kooperativ anschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des BRH Sachsen können die in § 1 (1) genannten Personen werden sowie jede Person, die die Ziele des Verbandes unterstützt.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die dem BRH Sachsen geistige, materielle oder finanzielle Unterstützung gewähren wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Für deren Rechte erlässt der Landesvorstand eine entsprechende Ordnung.

(3) Der Beitritt zum Verband ist schriftlich beim Orts-, Kreis-, Regional-, Interessen- oder Landesverband zu beantragen. Bei Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Gebietes vomFreistaat Sachsen erfolgt auf Wunsch die Überweisung an den für den neuen Wohnsitz zuständigen Landesverband.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Orts-, Kreis-, Regional- oder Interessenverband. Bei Ablehnung der Aufnahme kann Einspruch beim Landesvorstand des BRH Sachsen erhoben werden. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

(5) Der Landesvorstand (siehe §9) kann Mitglieder, die sich durch langjährige Arbeit im BRH besonders verdient gemacht haben, auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dazu erlässt der Landesvorstand eine entsprechende Ordnung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft übernimmt das Mitglied alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.

(2) Die Mitglieder haben

  • das Recht, die Organe des Verbands zu wählen und selbst gewählt zu werden,
  • Anspruch auf Information, Auskunft und Beratung zu allen die Aufgaben des Seniorenverbandes BRH betreffenden Fragen,
  • Anspruch auf Unterstützung bei der Klärung von Problemen zu wirtschaftlichen und sozialen Belangen. Rechtsschutz kann im Rahmen der Rechtsschutzordnung gewährt werden.

 

(3) Das Mitglied übernimmt die Verpflichtung, die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu bezahlen sowie den Verband bei den gemeinsam zu lösenden Aufgaben aktiv zu unterstützen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch
a) Ableben,
b) Austritt,
c) Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er ist gegenüber dem zuständigen Orts-, Kreis-, Regional- oder Interessenverband mindestens 6 Wochen vor dem Austrittstermin schriftlich geltend zu machen.

(3) Ein Mitglied kann durch den zuständigen Orts-, Kreis-, Regional-oder Interessenverband ausgeschlossen werden, wenn es die Satzung des Verbandes verletzt. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss beim geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Landesvertretertag beschlossen. Der Landesvertretertag kann den Landesvorstand ermächtigen, zwischen 2 Vertretertagen die Beiträge neu festzusetzen, wenn es die Finanzlage zwingend erfordert. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Landesvertretertages bzw. des Landesvorstandes erforderlich.

(2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist im Voraus zu entrichten.

(3) Die Beiträge dienen ausschließlich der Finanzierung der Verbandsarbeit und der Erfüllung der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Bestandteil der Beitragszahlung ist der zusätzlich zu erhebende Beitrag zur FreizeitGruppen- Unfallversicherung.

§ 7 Gliederung des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind
a) der Landesvertretertag,
b) der Landesvorstand,
c) der geschäftsführende Landesvorstand.

(2) Der Verband gliedert sich in Orts-, Kreis, Regional- und Interessenverbände.

§ 8 Landesvertretertag

(1) Der Landesvertretertag ist das oberste Organ des Verbandes. Er findet in Abständen von vier Jahren statt. Zeitpunkt, Ort und Tagungsordnung eines Landesvertretertages sind vom Landesvorstand festzulegen und mindestens zwölf Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(2) Der Landesvertretertag setzt sich zusammen: Aus den Mitgliedern des Landesvorstands sowie den Delegierten, die von den Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbänden gewählt werden. Dabei gilt, dass von jeder Gruppe 1 Delegierter, von größeren für je angefangene 100 Mitglieder ein weiterer Delegierter zu entsenden ist, maximal 5 Delegierte.

(3) Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesvertretertages sind a) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des BRH b) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Landesverbandes und Festlegungen von Richtlinien für die künftige Wahlperiode einschließlich der

Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
d) Erteilung der Entlastung
e) Wahl der/des Landesvorsitzenden;

Wahl der zwei Stellvertreter;

Wahl des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
f) Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern
h) Behandlung und Beschlussfassung über Anträge an den Landesvertretertag
i) Satzungsänderungen
j) Ernennung zu Ehrenvorsitzenden nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnung
k) Auflösung des BRH Sachsen und die Verwendung des Vermögens.

(4) Anträge an einen Ordentlichen Landesvertretertag sind mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Landesvorstand einzureichen. Sie sind von diesem den Delegierten mindestens 14 Tage vor Beginn zugänglich zu machen.

(5) Wird die Durchführung eines Außerordentlichen Landesvertretertages verlangt, so ist dieser spätestens acht Wochen nach Eingang des begründeten Verlangens durchzuführen. Ein begründetes Verlangen liegt vor, wenn die Forderung von mindestens einem Drittel der Organe gem. § 7 (1b,c) oder von 20 % der Mitglieder entsprechend §3 (1) schriftlich erhoben wird. Die Einladungsfrist kann in diesem Fall auf 4 Wochen verkürzt werden.

(6) Ein außerordentlicher Landesvertretertag kann auf Beschluss des Landesvorstandes als ordentlicher Landesvertretertag gewertet werden, wenn dieser innerhalb eines Jahres vor einem turnusgemäßen ordentlichen Landesvertretertag stattfindet. In diesen Fällen endet die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes, des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer mit dem Ende des einberufenen außerordentlichen Landesvertretertages.

(7) Der Landesvertretertag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist innerhalb von 3 Monaten ein neuer Landesvertretertag einzuberufen, der ohne Einschränkung beschlussfähig ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Satzung oder besonderen Beschluss andere Mehrheitsverhältnisse erforderlich werden.

(8) Der Verlauf des Vertretertages, die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse werden schriftlich festgehalten und vom Landesvorsitzenden, Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift geht allen Stimmberechtigten zu. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Landesverbandes bindend.

§ 9 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) 2 Stellvertretern der/des Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) bis zu 10 Mitgliedern aus Orts-, Kreis, Regional- und Interessenverbänden
e) Ehrenvorsitzende/r

(2) Der Landesvorstand leitet zwischen den Landesvertretertagen auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse des Landesvertretertages die Arbeit des Verbandes. Er beschließt zwischen den Landesvertretertagen über alle wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten. Er entscheidet über Beschwerden der Mitglieder sowie über Beanstandungen von Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes.

(3) Der Landesvorstand beschließt insbesondere über den jährlichen Haushaltsplan einschließlich der Höhe der Abführungen aus den Verbänden. Diese werden jährlich vom Landesvorstand in der Beitragsordnung festgelegt.

(4) Der Landesvorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Landesvorstand. Der Landesvorstand ist über die zwei jährlichen Sitzungen hinaus einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden auf dem Landesvertretertag in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtszeit dauert vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so beruft der Landesvorstand ein für die Wahrnehmung der freigewordenen Aufgabe geeignetes Mitglied.

(7) Für Beschlüsse des Landesvorstands gilt sinngemäß § 8 (8).

§ 10 Geschäftsführender Landesvorstand

Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) der /dem Ehrenvorsitzenden

(1) Der Schatzmeister wird bei Abwesenheit von seinem Stellvertreter vertreten. Letzterer wird vom Landesvorstand für einen Zeitraum von vier Jahren berufen.

(2) Der geschäftsführende Landesvorstand führt zwischen den Beratungen des Landesvorstandes die Geschäfte des Verbandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der übergeordneten Organe. Er ist berechtigt und verpflichtet, zur Klärung von Sachfragen sachverständige Verbandsmitglieder hinzuzuziehen. Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Landesvorstandes erfolgen analog § 9 (5).

(3) Der geschäftsführende Landesvorstand kann außerplanmäßige Ausgaben bis 1000 Euro tätigen.

§ 11 Vertretung des Verbandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verband allein. Ihre persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

§ 12 Finanz- und Kassenwesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verband finanziert sich aus a) Beiträgen, b) Zuwendungen und Schenkungen.

(3) Die Finanzen sind durch den Schatzmeister des Landesverbandes zu verwalten. Das gilt analog für die Schatzmeister der Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände. Es ist eine den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Kassen- und Nachweisführung vorzunehmen, eine ordnungsgemäße Buchführung ist zu sichern.

(4) Zur Abwicklung der Finanzgeschäfte beschließt der Landesvorstand eine Finanzordnung.

(5) Die Berücksichtigung der unter Ziffer 3 und 4 genannten Erfordernisse und die Einhaltung der Satzung sowie des Haushaltsplanes sind durch mindestens einmal jährliche unvermutete Überprüfungen durch die Rechnungsprüfer zu kontrollieren. Nach Ablauf des Geschäftsjahres nehmen sie eine Gesamtprüfung vor. Sie sind dem Organ rechenschaftspflichtig, von dem sie gewählt wurden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied der Organe nach § 7 (1) sein.

(6) Das Ergebnis ihrer Prüfung ist durch die Rechnungsprüfer in einem Prüfbericht zusammenzufassen und dem Landesvertretertag bzw. dem Landesvorstand vorzulegen, die dem Landesvorstand bzw. dem Schatzmeister Entlastung erteilen.

§ 13 Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände

(1) Das Verbandsleben findet überwiegend an der Basis in den Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbänden statt. In demokratischer Verantwortung und Mitwirkung verkörpern sie ein hohes Maß an Selbständigkeit im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der übergeordneten Organe. Die Selbständigkeit wird eingeschränkt durch die §§ 21, 55 BGB (Juristische Person ist der Landesverband). Die Bildung der Verbände ist nicht an territorial politische Grenzen gebunden.

(2) Bildung wie auch Auflösung eines Orts-, Kreis-, Regional- oder Interessenverbandes bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes.

(3) Die Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände wählen oder bestätigen in der Jahreshauptversammlung in der Regel einen Vorsitzenden, den weiteren Vorstand und zwei Rechnungsprüfer. Die Entlastung findet jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Verbandsmitglieder anwesend ist, ausgenommen Fördermitglieder, da sie kein Stimmrecht besitzen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Für die Gestaltung ihrer Tätigkeit geben sich die Verbände eine Geschäftsordnung, die nicht den Bestimmungen des Landesverbandes widersprechen darf. Die Dauer der Wahlperiode ist darin zu regeln.

(4) Die Orts-, Kreis-, Regional-und Interessenverbände verwalten die ihnen gemäß Beitragsordnung des Landesvorstandes verbleibenden Beitragsanteile selbständig und verfügen über diese nach Beschluss ihrer Organe. Das gilt auch für gewährte finanzielle Entschädigungen und Zuwendungen. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan, über dessen Erfüllung der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich rechenschaftspflichtig ist. Nach der Stellungnahme durch die Rechnungsprüfer erfolgt die Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Analog zum Landesvorstand kann der Vorstand eine eigene Finanzordnung beschließen.

(5) Die Orts-, Kreis-, Regional-und Interessenverbände sind sowohl über die Mitgliederbewegung als auch den Stand der Beitragszahlung und der Verwendung der finanziellen Mittel gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand berichtspflichtig.

(6) Die Anleitung der Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände obliegt dem geschäftsführenden Landesvorstand bzw. dazu beauftragten Mitgliedern.

§ 14 Allgemeines

(1) Einsprüche und Beschwerden zu Beschlüssen des Landesvertretertages oder des Landesvorstandes müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim geschäftsführenden Landesvorstand geltend gemacht werden.

(2) Zur Behandlung von Streitfragen wird beim Landesvorstand bei Bedarf eine Schiedskommission berufen.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur beim Landesvorstand beantragt werden. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Landesvertretertages.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des BRH Sachsen kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Landesvertretertag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Dieser Landesvertretertag ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der zur Teilnahme Berechtigten erschienen sind. Fehlt diese Voraussetzung, so ist spätestens nach 3 Monaten erneut ein Landesvertretertag einzuberufen, der in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

(2) Der zur Auflösung einberufene Landesvertretertag beschließt über die Verwendung des Vermögens des BRH Sachsen. Als Begünstigte können nur der Rechtsnachfolger des BRH Sachsen und /oder karitative Einrichtungen in Betracht kommen.

(3) Wird ein Antrag auf die Auflösung des BRH Sachsen gestellt, so sind die Geschäftsbücher und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Auflösung bei einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Treuhänder zu hinterlegen.

Diese Satzung ist vom Landesvertretertag am 29.03.2007 beschlossen worden und in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Satzung vom 15.03.1994 mit ihren Ergänzungen vom 23.03.1999 und 28.04.2003 außer Kraft getreten.