Fragen & Antworten (Stand 21.05.2014)
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier
Komponenten: die Rente ab 63, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und das
Reha-Budget. Die folgenden Fragen und Antworten berücksichtigen die Regelungen, die im
Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen dazu vorgesehen sind. Das parlamentarische
Gesetzgebungsverfahren soll nach den Plänen der Bundesregierung im Juni 2014
abgeschlossen werden.
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen an den
vorgeschlagenen Regelungen ergeben.
Rente ab 63
1. Was ist die Rente ab 63?
Seit 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die
mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65
Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig sollen Versicherte nach 45 Jahren bereits
mit 63 eine abschlagsfreie Rente erhalten können.
2. Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren?
Insbesondere folgende Zeiten sollen bei den 45 Jahren mitzählen:
Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige
Berücksichtigung),
Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus
einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind,
Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit
(zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers),
Ersatzzeiten.
Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines
Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder
Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines
Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren
vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen
Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren
vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.
3. Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit unbegrenzt mit?
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sollen zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden - in
den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz
oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Zeiten des Bezugs von
Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden nicht berücksichtigt.
4. Ab wann kann man die Rente ab 63 abschlagsfrei beziehen?
Wer 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, soll nach dem
Gesetzentwurf ab 1. Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente
erfüllt sind. Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren
schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
5. Wie verläuft die schrittweise Anhebung auf 65 Jahre?
Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt
angehoben:
Tabelle: Anhebung der Altersgrenzen
Jahrgang plus Monate Altersgrenze
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10
Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze dann 65 Jahre.
6. Kann ein bereits gestellter Rentenantrag zurückgenommen werden, um die
abschlagsfreie Rente mit 63 zu bekommen?
Ein Rentenantrag kann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch
kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann,
wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr angefochten
werden kann.
7. Müssen Versicherte mit 63 in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für die
abschlagsfreie Rente erfüllen oder können sie weiterarbeiten?
Arbeitnehmer, die bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, sind nicht
verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können vorbehaltlich tarifvertraglicher
oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen weiterarbeiten.
8. Wird auf die Rente ab 63 ein Nebenverdienst angerechnet oder kann unbegrenzt
hinzuverdient werden?
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur begrenzt
hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe oder als
Teilrente gezahlt. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, erlischt der
Anspruch auf die Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner ohne
Auswirkungen auf die Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen.
Mütterrente
1. Was ist die Mütterrente?
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder
gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit
berücksichtigt. Es ist vorgesehen, ab dem 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren
Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten
anzurechnen.
2. Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?
Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene
Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht derzeit einer
Erhöhung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Durch die Rentenanpassung
zum 1. Juli 2014 werden sich die Beträge voraussichtlich auf 28,61 Euro im Westen und
26,39 Euro im Osten erhöhen.
3. Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?
Die 28,61 Euro (West) und 26,39 Euro (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind sind
Bruttowerte. Sie unterliegen gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie der Besteuerung.
4. Gibt es eine Nachzahlung für vergangene Jahre?
Die Erhöhung ist für die Zeit ab 1. Juli 2014 vorgesehen. Rentennachzahlungen für
Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 wird es nicht geben.
5. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist?
Wer vor dem 1. Juli 2014 bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein
vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss
nicht von sich aus tätig werden.
6. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?
Auch wer bis zum 1. Juli 2014 noch keine Rente bezieht und bereits die Berücksichtigung
der Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden.
Hier hat die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten bereits im
Rentenkonto gespeichert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Deutsche
Rentenversicherung prüft in diesen Fällen von sich aus die Berücksichtigung der Mütterrente
und speichert gegebenenfalls das weitere Jahr im Versicherungskonto.
Etwas anderes gilt für Versicherte mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der
Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die
dementsprechend auch noch keine Kindererziehungszeiten im Rentenkonto gespeichert
sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992
geborenen Kindern geltend machen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dann auch die
Berücksichtigung der Mütterrente.
Die Deutsche Rentenversicherung weist die Versicherten von sich aus darauf hin, dass die
Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend zu machen ist. Die Versicherten
erhalten den Hinweis erstmals mit Erreichen des 43. Lebensjahres im Rahmen des
sogenannten Kontenklärungsverfahrens. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im
Rentenkonto alle für die Rentenberechnung relevanten Zeiten enthalten sind. Die
Kindererziehungszeiten sollten spätestens im Rentenantragsverfahren geltend gemacht
werden.
7. Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Ja.
8. Kann die Mütterrente die Höhe einer Hinterbliebenenrente beeinflussen?
Ja, die Hinterbliebenenrente kann sich dadurch vermindern oder erhöhen.
Sie kann sich vermindern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor
1992 geborene Kinder anerkannt worden sind. Denn Einkommen oberhalb eines Freibetrags
(zum Beispiel bei Witwen- und Witwerrenten derzeit 742,90 Euro in den alten Bundesländern
und 679,54 Euro in den neuen Bundesländern) wird zu 40 Prozent auf die
Hinterbliebenenrente angerechnet. Als solches Einkommen zählt auch eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Steigt diese durch die Mütterrente und
überschreitet sie den Freibetrag, so reduziert sich die Hinterbliebenenrente.
Die Hinterbliebenenrente erhöht sich, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992
geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden
sind.
9. Hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Pfändung einer Rente?
Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, kann dies dazu führen, dass sich dadurch
erstmalig ein pfändbarer Betrag oder ein höherer pfändbarer Betrag als bisher ergibt.
10. Welche Auswirkungen hat die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen
Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung?
Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, können die Voraussetzungen für eine
Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf
Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht eingeleitet werden. Der
Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine
Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann
es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des
Versorgungsausgleichs kommen. Bevor ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, sollten die
sich hieraus ergebenden Auswirkungen geprüft werden.
11. Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während
der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?
Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer
beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener
Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die
Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings
durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Aktuell beträgt sie im Westen 71.400 Euro
und im Osten 60.000 Euro. Um die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten, werden die
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert.
Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat.
Hier ist geplant, einen pauschalen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu
zahlen. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis
keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente.
12. Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat ein Versicherter allein aus der
Kindererziehung einen Rentenanspruch?
Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten
vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen
Kindern zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass zukünftig drei vor
1992 geborene Kinder erzogen worden sein müssen, um allein aus Kindererziehungszeiten
einen Rentenanspruch zu erwerben.
13 Können Personen, die am 1. Juli 2014 bereits im Rentenalter sind, durch die
Mütterrente erstmals einen Rentenanspruch erwerben?
Ja, zum 1. Juli 2014 kann erstmals ein Anspruch auf HTURegelaltersrenteUTH entstehen.
Für die Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit HTUBeitragszeitenUTH
erfüllt sein. Durch die Mütterrente soll ab 1. Juli 2014 für jedes vor 1992 geborene Kind ein
weiteres Jahr Kindererziehungszeit (= Beitragszeit) angerechnet werden. Wenn Berechtigte
hierdurch auf fünf Jahre Beitragszeiten kommen, haben sie ab 1. Juli 2014 Anspruch auf
Regelaltersrente.
Die Regelaltersrente kann aber nur dann gezahlt werden, wenn sie beantragt wird. Damit die
Rente zum frühstmöglichen Zeitpunkt ab Juli 2014 beginnen kann, muss der Rentenantrag
bis Ende Oktober 2014 gestellt werden. Wird die Rente später beantragt, kann sie erst ab
dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.
Erwerbsminderungsrente
1. Was ist eine Erwerbsminderungsrente?
Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig eine
Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben, können
einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Voraussetzung ist
unter anderem, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt wurden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der
Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit vorliegen.
2. Wie bemisst sich bisher die Höhe der Erwerbsminderungsrente?
Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in jungen
Jahren wird mit der sogenannten Zurechnungszeit gegenwärtig so getan, als ob noch bis zur
Vollendung des sechzigsten Lebensjahres weitergearbeitet worden wäre. Durch die
Zurechnungszeit werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge
gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der
Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente.
3. Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente?
Die Zurechnungszeit soll um zwei Jahre verlängert werden. Sie endet dann mit Vollendung
des 62. Lebensjahres. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem
bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher zum 60. Geburtstag
weitergearbeitet hätten.
Außerdem sollen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zukünftig für die
Bewertung der Zurechnungszeit herausfallen, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.
Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung - zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in
Teilzeit oder durch Krankheitszeiten - wirken sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Höhe
der Erwerbsminderungsrente aus.
4. Für wen gilt die Neuregelung bei der Erwerbsminderungsrente?
Die Neureglung gilt für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30. Juni
2014.
5. Wie stark steigen die Erwerbsminderungsrenten durch die Neuregelung?
Durch die geplante Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre fallen nach dem 30.
Juni 2014 beginnende Renten wegen voller Erwerbsminderung im Durchschnitt monatlich
um rund 40 Euro brutto höher aus als die derzeit beginnenden entsprechenden Renten.
6. Gilt die Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr für alle Renten,
in denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und somit auch für Renten wegen
Todes?
Ja, die Gesetzesänderung betrifft auch Renten wegen Todes. Das bedeutet, dass zum
Beispiel auch bei Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten die Zurechnungszeit
verlängert wird, sofern der Verstorbene bei seinem Tod das 62. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und die Rente nach dem 30. Juni 2014 beginnt.
Reha-Budget
1. Was ist das Reha-Budget?
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur
medizinischen und beruflichen Rehabilitation, wenn deren Erwerbsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Hierfür steht ein
begrenzter Geldbetrag zur Verfügung – das sogenannte Reha-Budget. Im Jahr 2013 waren
dies 5,8 Milliarden Euro.
2. Wie wurde das Reha-Budget bisher berechnet?
Das Reha-Budget wird jährlich nach gesetzlich festgelegten Regeln neu errechnet. Bisher
richtete sich die Anpassung des Reha-Budgets ausschließlich nach der voraussichtlichen
Lohnentwicklung (Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer).
3. Wie wird das Reha-Budget zukünftig berechnet?
Bei der jährlichen Anpassung des Reha-Budgets soll künftig neben der voraussichtlichen
Lohnentwicklung zusätzlich die demografische Entwicklung berücksichtigt werden. Das wird
dazu führen, dass der Deutschen Rentenversicherung in den nächsten Jahren mehr Geld für
Rehabilitationsleistungen zur Verfügung steht.
4. Warum wird das Reha-Budget erhöht?
Die demografische Entwicklung führt dazu, dass die Generation der Babyboomer in ein Alter
(45+) kommt, in dem Reha-Leistungen häufiger notwendig werden. Dies ist mit einer
steigenden Zahl von Rehabilitationen und steigenden Ausgaben verbunden. Um
sicherzustellen, dass die Rentenversicherung auch in Zukunft alle notwendigen Reha-
Leistungen für ihre Versicherten finanzieren kann, ist eine Anpassung des Reha-Budgets an
die demografische Entwicklung erforderlich.
5. In welcher Größenordnung wird das Reha-Budget erhöht?
Beginnend im Jahr 2014 wird das jährliche Reha-Budget zunächst um rund 100 Millionen
Euro zusätzlich erhöht. Durch die Berücksichtigung der demografischen Entwicklung steigt
die Erhöhung bis 2017 auf knapp 250 Millionen Euro an. Anschließend wird diese
zusätzliche Erhöhung des Reha-Budgets wieder abgebaut.

