Verbraucherzentrale Sachsen rät, bei Todesfallvorsorge auch an den digitalen Nachlass zu denken
Was passiert eigentlich mit all den virtuellen Hinterlassenschaften eines Menschen, der plötzlich aus dem Leben scheidet? Die meisten Menschen dürften sich zwar früher oder später Gedanken über ihren „analogen“ Nachlass machen und im besten Falle eine testamentarische Regelung für Sparkonten, Dachbodensammlungen oder vielleicht die eigene Immobilie treffen. „Die wenigstens hingegen haben dabei auch ihre Online-Aktivitäten im Blick, und das, obwohl sich unser Leben zunehmend ins World Wide Web verlagert hat“, so Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Was zum Beispiel tun, wenn Wochen nach dem Tod eines Angehörigen ein Online-Shop Mahnungen für offene Forderungen des Verstorbenen verschickt? Das Erbrecht sorgt zwar dafür, dass die Erben in solche Verträge eintreten und die Forderungen erfüllen müssen. Doch bleibt oft unklar, wie sie überhaupt an die im Online-Konto gespeicherten Daten wie zum Beispiel die Bestellung gelangen. Viele Online-Shops, soziale Netzwerke und E-Mail-Provider sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils gänzlich unterschiedliche Bestimmungen für den Fall vor, dass ein Kunde bzw. Mitglied stirbt. Manche Anbieter geben die Nutzerdaten nur gegen Vorlage eines Erbscheins heraus, manche wiederum verlangen nur die Sterbeurkunde. Ob diese Regelungen wirksam sind, ist noch unklar. Auch darüber, ob die Online-Daten eines Verstorbenen überhaupt an die Erben übergehen, streiten derzeit die Juristen. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Erben – das sind die eigenen Kinder und bei Kinderlosen die Eltern bzw. Geschwister – nicht immer die Vertrauensposition des Verstorbenen für den Umgang beispielsweise mit seinen gesamten persönlichen E-Mails und Facebook-Einträgen besitzen. Viele Nutzer würden sich diejenige Person, die über den Umgang mit ihren teils äußerst vertraulichen Daten und Informationen entscheiden darf, vermutlich gern selbst aussuchen, geht es hier doch auch um den wichtigen Schutz des – postmortalen – Persönlichkeitsrechts.
Auch wenn sich in vielen Fällen pragmatische Lösungen finden lassen und sich gerade Online-Shops teilweise „kulant“ zeigen dürften, wenn es um den Zugang zu Online-Konten eines Verstorbenen für nahe Angehörige geht – juristisch sicher geht nur, wer seinen Wunsch zum Umgang mit dem digitalen Nachlass schriftlich festhält. „Dies kann in einem Testament erfolgen, aber auch gesondert in einer Vorsorgevollmacht“, erläutert Henschler. Hierin sollte man einen Bevollmächtigen für den Umgang mit dem digitalen Nachlass benennen. Außerdem empfiehlt sich, gesondert eine Passwortliste für wichtige Online-Zugänge zu führen und in der Vorsorgevollmacht deren Ablageort anzugeben.
Unter http://www.machts-gut.de/ hat der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Kampagne gestartet, um Nutzer für die digitale Vorsorge zu sensibilisieren.
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Mit freundlichen Grüßen
i.A. Christel Gottschling
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