05. Februar 2015

Wenn Eis und Schnee für Frust am Bahngleis sorgen

 

Fahrgastrechte bei höherer Gewalt

 

Während Petrus den Freistaat Sachsen mit einer mehr oder weniger dicken Zuckerschicht berieselt, hoffen wie in jedem Winter Verbraucherinnen und Verbraucher, dass Verspätungen im Bahnverkehr ausbleiben. Manchmal reichen wider Erwarten aber schon geringe Minusgrade und Glätte aus, so dass Reisende am Bahngleis warten und frieren müssen. Zeit, um sich mit den Reiserechten auseinanderzusetzen.

 

Bahnreisende haben auch bei höherer Gewalt Anspruch auf eine Entschädigung. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.09.2013, Az: C-509/11, festgestellt. Die Fahrgastrechte gelten für die Reisenden auch bei höherer Gewalt wie z. B. Schnee, Eis, Sturm, Hochwasser oder Streik. Klauseln, die Fahrpreisentschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind unwirksam. Dies gilt für europäische Eisenbahnunternehmen.

 

„Wenn Reisende mehr als eine Stunde verspätet am Zielort ankommen, erhalten sie 25 Prozent des Fahrpreises zurück, ab zwei Stunden Verspätung sogar die Hälfte“, informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen.

 

Liegt die geplante Ankunftszeit einer Bahnfahrt zwischen 0 bis 5 Uhr und ist eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr zu erwarten, haben Fahrgäste Anspruch auf Erstattung einer Taxi-Fahrt in Höhe von bis zu 80 Euro, wenn keine sonstige spätere Beförderung verfügbar ist. Die Nutzung eines Taxis – sofern dieses bei Eis oder Schnee überhaupt fahren kann – scheidet aber aus, wenn nachts noch eine Bus- oder Straßenbahnverbindung genutzt werden kann.

 

Durch eine Verspätung können erhebliche Folgeschäden entstehen, z. B. kann eine Hotel- oder Flugbuchung nicht mehr wahrgenommen werden. „Für Folgeschäden muss das Eisenbahnunternehmen grundsätzlich nicht aufkommen“, so Schmidt.

 

Die Deutsche Bahn hält für die Geltendmachung der Ansprüche bei Verspätungen und Ausfällen ein Formular bereit. Die Entschädigung muss innerhalb eines Monats ab Geltendmachung ausgezahlt werden. Ansonsten kann man die Beschwerde beim Eisenbahnunternehmen auch schriftlich einreichen. Berechtigte Rück- oder Entschädigungszahlungen müssen die Unternehmen innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrages vornehmen.

 

War eine Anfrage oder Forderung beim Eisenbahnunternehmen nicht erfolgreich, kann ein kostenfreies Schlichtungsverfahren bei der söp, der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, durchgeführt werden.

 

Veröffentlichungen sind nur innerhalb von vier Wochen und mit Quellenangabe gestattet. Spätere Veröffentlichungen sind nur nach Rücksprache möglich. Bei Veröffentlichung der kostenpflichtigen Rufnummern der Verbraucherzentrale Sachsen muss immer auch das Entgelt angegeben werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Quelle:

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Ihre


Rita Kiriasis - Kluxen
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