06. Mai 2015

Nicht auf der Strecke bleiben

 

Fahrgastrechte beim Bahnstreik

 

Der voraussichtlich längste Streik in der Geschichte der Deutschen Bahn ist in vollem Gang. Fährt kein Zug oder nur mit erheblicher Verspätung, haben Bahnreisende auch bei Streik einen Anspruch auf eine Entschädigung.

 

Bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde können Bahnreisende ihr Anrecht auf Entschädigung von 25 % des gezahlten Preises geltend machen. Die Hälfte des Preises kann zurückverlangt werden, wenn sich der Zug um mehr als zwei Stunden verspätet. „Das gilt nur für reguläre Tickets“, informiert Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Wer eine Zeitfahrkarte hat, bekommt bei Verspätungen eine pauschale Entschädigung zwischen 1,50 und 15 Euro.“

 

Steigen Reisende bei einem Streik jedoch auf andere Verkehrsmittel um, können die Kosten grundsätzlich nicht der Bahn auferlegt werden. Nur wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegt und eine Zugverspätung von mehr als einer Stunde absehbar ist, erstattet die Bahn für andere Verkehrsmittel bis zu 80 Euro. Wenn die Reise nicht am selben Tag bis 24 Uhr fortgesetzt werden kann, erstattet die Bahn auch bis zu 80 Euro für Hotelübernachtungen.

 

Ein Anspruch auf Erstattung eines gekauften Tickets gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings bietet die Deutsche Bahn in vielen Fällen an, aus Kulanz die Fahrkarte erstatten zu lassen, wenn Kunden nicht wie geplant reisen können.

 

Wer jetzt eine Reise geplant hat, muss selbst dafür sorgen, pünktlich am Hotel oder Flughafen zu sein. „Für Folgeschäden muss die Deutsche Bahn nicht aufkommen, da jeder Reisende das Wegerisiko selbst trägt“, so Hummel.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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Rita Kiriasis - Kluxen
(Landesvorsitzende)

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