Pressemitteilung Bundesgesundheitsministerium
Versorgungsstärkungsgesetz
(gilt seit Juli 2015)-
Recht auf einen Facharzttermin innerhalb von vier Wochen
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Einrichtung der Termin-Servicestellen zur Vergabe von
Facharztterminen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
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Anreize für die Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum
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Recht auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung
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Bessere Weiterversorgung nach Krankenhausaufenthalten
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Mehr Wahlrechte bei der Auswahl von Reha-Angeboten
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Ausbau strukturierter Behandlungsprogramme (z.B. für chronisch
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Erkrankte)
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Einrichtung medizinischer Behandlungszentren für Erwachsene
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mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
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Zusätzliche zahnmedizinische Leistungen für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
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Anspruch auf Krankengeld schon von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist
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Förderung mit jährlich 300 Millionen Euro von 2016 bis 2019
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Deutliche Entlastung der Hebammen
Weitere Informationen zum Versorgungsstärkungsgesetz finden Sie aufwww.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/gkv-versorgungsstaerkungsgesetz
Präventionsgesetz
(gilt seit Juli 2015)-
Über 500 Mio. Euro jährlich für Gesundheitsförderung – in der Kita, der Schule, am Arbeitsplatz und im Pflegeheim
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Gesundheitsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (sog. Check-up) erfassen neben der Krankheitsfrüherkennung auch individuelle Belastungen und Risikofaktoren und beinhalten bei Bedarf eine ärztliche Präventionsberatung sowie eine ärztliche Bescheinigung mit Empfehlung(en) für individuelle Maßnahmen zur Prävention (z.B. Kurse zur Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung)
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Überprüfung des Impfstatus bei Vorsorge- bzw. Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Erwachsene
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Verzahnung der Präventionsangebote der Krankenkassen mit den Angeboten der Jobcenter, um auch Erwerbslose zu erreichen
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Erweiterung des Zeitraums der Hebammenhilfe für die Wochenbettbetreuung von acht auf zwölf Wochen
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Vorsorgeuntersuchungen (U- und J-Untersuchungen) künftig bis zum 18. Lebensjahr möglich: der Gemeinsame Bundesausschuss kann über neue regelfinanzierte Untersuchungen auch im Grundschul- und Jugendalter entscheiden
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Bei Erstaufnahme eines Kindes in die Kita muss eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden
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Stärkere Unterstützung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Weitere Informationen zum Präventionsgesetz finden Sie auf www.immer-am-ball-bleiben.de
Krankenhausreform
(gilt ab Januar 2016)-
Zusätzliche Mittel für Pflegekräfte in Krankenhäusern
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Hygieneförderprogramm für mehr Fachkräfte im Bereich der Infektiologie
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Qualität wird Kriterium bei der Krankenhausplanung
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Für noch zu bestimmende Leistungen wird die Krankenhausvergütung an Qualitätsaspekte geknüpft (Zu- oder Abschläge bei Leistungen)
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Strukturfonds in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen. Länder beteiligen sich mit einem gleich hohen Betrag (Gesamtumfang: 1 Milliarde Euro)
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Stärkere Unterstützung der ambulanten Notfallversorgung in Krankenhäusern
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Mehr Transparenz für Patienten bei der Versorgungsqualität der Krankenhäuser
Weitere Informationen zur Krankenhausreform finden Sie aufwww.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/krankenhausstrukturgesetz
Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen
(seit Oktober 2015)-
Für die Versorgung von Flüchtlingen mit Schutzimpfungen werden bundesweit einheitliche Standards eingerichtet
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Ärzte, Psychotherapeuten und psychosoziale Einrichtungen werden zur kontinuierlichen Behandlung traumatisierter Flüchtlinge ermächtigt
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Flüchtlinge mit medizinischen Kompetenzen dürfen als medizinische Helferdeutsche Ärzte in den Aufnahmeeinrichtungen unterstützen
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Weniger Verwaltungsaufwand für die Bundesländer bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Weitere Informationen zur Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen finden Sie aufwww.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/bund-laender-vereinbarungen
E-Health-Gesetz
(gilt ab Anfang 2016)-
Online-Strukturen ermöglichen ein modernes Stammdatenmanagement und schützen vor Leistungsmissbrauch zu Lasten der Beitragszahler
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Anschubfinanzierung für den Aufbau eines höheren Datenschutz- und Sicherheitsniveaus in der elektronischen Kommunikation
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Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine sinnvolle Anwendung in der Telemedizin und anderen Bereichen
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Leichtere Kontaktaufnahme zu Ärzten über Online-Videosprechstunden ab 2017 möglich
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Speicherung von medizinischen Daten (z.B. Arztbriefe, Notfalldaten, Daten über die Medikation) auf der elektronischen Gesundheitskarte ab Ende 2018 möglich
Weitere Informationen zum E-Health-Gesetz finden Sie auf www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/e-health-gesetz
Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
(gilt ab dem Tag nach der Verkündung; zurzeit im Verkündungsverfahren bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes)
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Schaffung eines neuen Stammgesetzes, das die relevanten Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt
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Deutliche Erweiterung der bisher geltenden Straftatbestände um neue Tatbegehungsweisen
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Einführung eines strafbewehrten Verbots des Selbstdopings mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen
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Einführung eines Erwerbs- und Besitzverbotes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings von Leistungssportlerinnen und Leistungssportler ohne mengenmäßige Beschränkung
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Vorschriften zum Informationsaustausch
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Vorschriften zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung durch die Nationale Anti Doping Agentur (NADA)
Was ändert sich in der Pflege?
Pflegestärkungsgesetz II
(gilt ab Januar 2016, wirkt ab Januar 2017)-
Pflegebedürftigkeitsbegriff: Ab 2017 gelten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument für eine gerechtere, individuellere Begutachtung der Pflegebedürftigen. Ebenso gelten ab 2017 die fünf neuen Pflegegrade statt der bisherigen Pflegestufe
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Reha vor Pflege: Ein strukturiertes Verfahren für Rehabilitationsempfehlungen verbessert den Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen, die den Eintritt in die Pflegebedürftigkeit verhindern oder verzögern können
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Jeder Versicherte erhält ab 2017 Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Einrichtungen
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Stärkung pflegender Angehöriger durch die Verpflichtung der Pflegekassen, kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten
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Verbesserungen der sozialen Sicherung für pflegende Angehörige, z. B. bis zu 25 % höhere Rentenbeiträge bei der Pflege eines Angehörigen treten zeitgleich mit den fünf neuen Pflegegraden am 1. Januar 2017 in Kraft
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Ab 2016 bietet die Pflegekasse bereits innerhalb von zwei Wochen nicht nur bei Erstanträgen, sondern auch bei weiteren Anträgen auf Leistungen eine individuelle Pflegeberatung an
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Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn der Pflegebedürftige zustimmt
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Die Pflegeberatung sowie die Beratungsbesuche werden für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen u.a. durchklare Qualitätsvorgaben spürbar verbessert
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Die Zusammenarbeit der Pflegeberater und -beraterinnen mit den weiteren Beratungsstellen vor Ort wird durchLandesrahmenverträge verbessert
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Weniger Bürokratie, z. B. durch automatische Übersendung des Gutachtens zur Einstufung in einen Pflegegrad an den Betroffenen
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Sicherung der Qualität in der Pflege durch Erarbeitung und Einführung neuer wissenschaftsbasierter Verfahrender Qualitätsprüfung und -darstellung in der stationären und ambulanten Pflege
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Straffung der Entscheidungsstrukturen durch Bildung eines Qualitätsausschusses, der als effizientes Verhandlungs- und Entscheidungsgremium agiert
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Erstellung eines Konzepts zur Qualitätssicherung in neuen Wohnformen, z. B. ambulant betreuten Wohngruppen
Weitere Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen finden Sie auf www.pflegestärkungsgesetz.de
Hospiz- und Palliativgesetz
(gilt ab Januar 2016)-
Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenversicherung bei Hospiz- und Palliativversorgung
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Erstattung von 95 % der zuschussfähigen Kosten bei stationären Hospizaufenthalten durch die Krankenkassen
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Bezuschussung für ambulante Hospizdienste für Personal- und Sachkosten (z. B. Fahrtkosten ehrenamtlicher Mitarbeiter)
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Sterbebegleitung wird Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung; spezielles Beratungsangebot für Pflegeheimbewohner
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Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in ländlichen Regionen
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Stärkung der Palliativversorgung in Krankenhäusern (u.a. durch Förderung des Ausbaus multiprofessioneller Palliativdienste)
Weitere Informationen zum Hospiz- und Palliativgesetz finden Sie aufwww.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/hospiz-und-palliativversorgung/

